Umsatzsteuerliche Organschaft verzögert Vergabe der USt-IdNr für die GmbH? (Teil 8 der Unternehmensgründung)
Einleitung
In diesem achten Artikel - falls du ihn noch nicht gelesen hast, beginne mit dem ersten Artikel - erzähle ich dir weiter über die Highlights der Gründung von zwei Unternehmen in einer Holdingstruktur in Deutschland. In diesem Artikel geht es um Fragen, die mir das Finanzamt zu einer möglichen umsatzsteuerlichen Organschaft gestellt hat und die die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) verzögerten.
Hi 👋

Hier ist Kai Mindermann, der CEO von NuInnovate - mit der Vision eine Welt zu schaffen in der Verbesserungen von Bedeutung sind. Ich möchte dir nur schnell sagen: Genieße deinen Tag!
Übersicht
Nachdem du den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eingereicht hast, erhälst du die Steuernummer zurück, unter der dein Unternehmen geführt wird. Diese Antwort enthält auch eine Liste der Steuergebiete, für die sie gilt.
Für die Holdinggesellschaft enthielt die Liste:
- Körperschaftssteuer
- Umsatzsteuer
- Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags
- Bilanz nach § 5 Abs. 1 EStG bzw. § 141 AO i. V. m. § 4 Abs. 1 EStG
- Schuldner-Kapitalertragssteuer
Für die operative Gesellschaft enthielt die Liste:
- Körperschaftssteuer
- Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags
- Bilanz nach § 5 Abs. 1 EStG bzw. § 141 AO i. V. m. § 4 Abs. 1 EStG
- Schuldner-Kapitalertragssteuer
Siehst du den Unterschied? Als ich diese Dokumente zum ersten Mal erhielt, freute ich mich über die Steuer-ID, ich las auch Rest des Dokuments, aber anscheinend hatte ich übersehen, dass im Schreiben für die Operative GmbH die Umsatzsteuer nicht aufgeführt wurde?! Ich ging weiter davon aus, dass in ein paar Tagen das Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern mit der Umsatzsteuer-ID eintreffen würde und ich alles hätte, damit die Operative GmbH tatsächlich operativ ist. Doch dieser Brief kam nicht an.
Aber ein anderes Schreiben kam an, vom örtlichen Finanzamt.
Prüfung einer umsatzsteuerlichen Organschaft
Das Schreiben hatte die Überschrift: Prüfung einer umsatzsteuerlichen Organschaft.
Hier, ließ gerne selber was in dem Brief stand:
Sehr geehrter Herr Mindermann,
da die [Holding GmbH] bereits umsatzsteuerlich geführt wird und zudem 100 % der Anteile an der neu gegründeten [Operative GmbH] hält, ist zu prüfen, ob gegebenenfalls eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht.
Organschaft nach § 2 Absatz 2 Nr. 2 UStG liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist.
Es ist nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind. Organschaft kann deshalb auch gegeben sein, wenn die Eingliederung auf einem dieser drei Gebiete nicht vollständig, dafür aber auf den anderen Gebieten umso eindeutiger ist, dass sich die Eingliederung aus dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.1964 - BStBL III S. 346 und vom 22.06.1967 - BStBL III S. 715).
Liegt Organschaft vor, sind die untergeordneten juristischen Personen (Organgesellschaften, Tochtergesellschaften) ähnlich wie Angestellte des übergeordneten Unternehmens (Organträger, Muttergesellschaft) als unselbständig anzusehen; Unternehmer ist der Organträger.
Ich bitte daher, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens, zum Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft Stellung zu nehmen. Legen Sie die finanzielle, wirtschaftliche, und organisatorische Eingliederung ausführlich dar.
Mit freundlichen Grüßen
Jetzt, wo ich diesen Artikel schreibe, habe ich bereits recherchiert, was das alles bedeutet, aber als ich diesen Brief mit den oben genannten Erklärungen und Erwartungen erhielt, war ich doch etwas überrumpelt. Ich wollte eigentlich, dass die Operative GmbH auch mit einer eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausgestattet wird. Doch damit hat sich das leider weiter verzögert.
Was ist eine umsatzsteuerliche Organschaft in Deutschland?
Was ist der Zweck einer umsatzsteuerlichen Organschaft und warum interessieren sich die Steuerbehörden dafür? Sie soll eigentlich eine Entlastung sowohl für die Steuerbehörden als auch für die Mitglieder der umsatzsteuerlichen Organschaft sein. Das ist doch mal was!
Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist nur das herrschende Unternehmen für die Steuern verantwortlich, die die gesamte Organschaft zu zahlen hat oder zurückerhält. Unabhängig von der Anzahl der Tochtergesellschaften innerhalb der umsatzsteuerlichen Organschaft befasst sich das Finanzamt für umsatzsteuerliche Zwecke also nur mit einer statt mit einer Vielzahl beteiligter Einzelgesellschaften.
Ein wichtiger Vorteil einer umsatzsteuerlichen Organschaft besteht auch darin, dass Umsätze zwischen den Mitgliedern der umsatzsteuerlichen Organschaft nicht steuerpflichtig sind! Wenn es also viele Unternehmen gibt, die innerhalb derselben umsatzsteuerlichen Organschaft miteinander Geschäfte tätigen, muss bei diesen Umsätzen nicht die übliche Mehrwertsteuer (MwSt) für jeden Umsatz berechnet werden. Natürlich nur, wenn die verbundenen Unternehmen die genannten Voraussetzungen für eine umsatzsteuerlichen Organschaft erfüllen!
Das Umsatzsteuergesetzt definiert diese Voraussetzung wenn die "gewerbliche oder berufliche Tätigkeit [...] nicht selbständig ausgeübt" wird:
- "wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft)"
- und (im zweiten Satz) "Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt."
Sie definieren also, wann dein Unternehmen als nicht unabhängig (in Bezug auf die Umsatzsteuer) gilt, und wenn das der Fall ist, können sie das herrschende Unternehmen als verantwortlich für die Umsatzsteuer der Tochtergesellschaft betrachten!
Übrigens gibt es auch eine Organschaft, die auf der Körperschaftssteuer basiert, aber das war jetzt nicht relevant!
Unabhängig von all diesen möglichen Vorteilen war ich der Meinung, dass dies die Sache in meinem Fall komplizierter machte. Die Holdinggesellschaft ist nicht dazu bestimmt, irgendetwas mit der operativen Tochtergesellschaft zu tun zu haben, so dass es zunächst zu einer komplizierteren Struktur führen würde, wenn es sich um eine umsatzsteuerliche Organschaft handeln würde. Selbst wenn die Möglichkeit bestünde, für die Unternehmen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erhalten, würde dies immer noch zu mehr Verflechtungen zwischen den Unternehmen führen, als in der Realität vorhanden sind.
Apropos Realität: Ist meine Struktur nun eine umsatzsteuerlichen Organschaft oder nicht?
Ist meine Holdingstruktur eine umsatzsteuerliche Organschaft?
Als ich mich telefonisch beim Finanzamt erkundigt habe, wurde mir gesagt, dass ich das nicht selbst entscheiden kann, sondern dass es auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Deshalb brauchen sie die detaillierte Erklärung über die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Operativen GmbH in die Holding GmbH. Erst damit können sie beurteilen, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt oder nicht.
Tatsächlich kann sich der Status auch jederzeit ändern, je nach den Maßnahmen und Umständen der tatsächlichen Integration, und zwar in beide Richtungen. So kann es sein, dass du an einem Tag als umsatzsteuerliche Organschaft gilst und am nächsten Tag nicht mehr. Aber darüber wollen wir uns jetzt nicht den Kopf zerbrechen, vor allem, wenn ich die Unternehmen gerade erst gegründet habe. Außerdem ist das etwas, bei dem mich mein Steuerberater in Zukunft beraten und unterstützen wird!
Was bedeutet nun finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung für ein Unternehmen/GmbH?
Einfach gesprochen:
- eine finanzielle Eingliederung eines Unternehmens, im Hinblick auf eine mögliche umsatzsteuerliche Organschaft, hängt davon ab, ob für die herrschende Gesellschaft (nicht ihre Aktionäre/Eigentümer) die Möglichkeit besteht ihren Willen in der beherrschten (Tochter-)Gesellschaft durchzusetzen.
- eine wirtschaftliche Integration eines Unternehmens im Hinblick auf eine mögliche umsatzsteuerliche Organschaft hängt davon ab, ob sie sich gegenseitig fördern oder ergänzen; die Unternehmen müssen wirtschaftlich ausreichend eng miteinander verbunden sein.
- die organisatorische Eingliederung einer Gesellschaft im Hinblick auf eine mögliche umsatzsteuerliche Organschaft hängt davon ab, ob organisatorische Maßnahmen bestehen, die sicherstellen, dass der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft tatsächlich durchsetzen kann.
Das macht es nicht leichter zu verstehen, oder?
Tatsächlich hat es viel Zeit in Anspruch genommen, dieses Thema weiter zu recherchieren und die ursprünglich geforderte ausführliche Erläuterung dazu für das Finanzamt zu formulieren. Es gibt viele Quellen, die du finden wirst, wenn du danach suchst. Doch fast alles, was ich fand, fügte nur ein paar Teile des ganzen Puzzles hinzu, und keines gab mir Aufschluss darüber, wie ich es für die Steuerbehörden schreiben oder tatsächlich erklären sollte. Vor allem aber führt vieles von dem, was ich fand, zu immer neuen Interpretationen der Erfüllung der Eingliederungsmerkmale!
Gut, dass es auf das Gesamtbild der tatsächlichen Umstände ankommt!
Was ich dem Finanzamt über die mögliche umsatzsteuerliche Organschaft der Operativen Gesellschaft geschickt habe
An dieser Stelle möchte dir das endgültige Dokument und den Text zur Verfügung stellen, den ich an das Finanzamt geschickt habe.
- ✔️ Es hat sie dazu veranlasst, meine Holdingstruktur in ihrer derzeitigen Form nicht als umsatzsteuerliche Organschaft zu betrachten - check!
Obwohl zwei der Eingliederungsmerkmale mehr als erfüllt waren, haben meine Erklärung und Beschreibung dazu beigetragen, das Gesamtbild der tatsächlichen Umstände richtig zu verstehen.
- ✔️ Wirklich kurz danach bekam ich ein Update, für welche Steuerbereiche die ursprünglich erhaltene Steuer-ID nun auch verwendet wird: Die Umsatzsteuer gehört nun auch dazu - check!
- ✔️ Ebenfalls kurz darauf bekam ich auch den Text vom Bundeszentralamt für Steuern mit der Umsatzsteuer-ID - check!
Hier ist das vollständige Dokument, das ich an das Finanzamt geschickt habe:
Stellungnahme Umsatzsteuerliche Organschaft
Sehr geehrte/r [Frau/Herr XY] bzw. Damen und Herren in Vertretung, hiermit möchte [Operative GmbH] (im Folgenden [Operative Name]) Stellungnahme zur Frage der umsatzsteuerlichen Organschaft insbesondere der zu prüfenden finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung in die Muttergesellschaft - [Holding GmbH] - abgeben.
Zusammenfassung:
- Aus Sicht von [Operative Name] liegt keine umsatzsteuerliche Organschaft vor, insbesondere wegen der fehlenden wirtschaftlichen Eingliederung.
- Es wird so oder so eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für die [Operative GmbH] benötigt, die wir, wie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung schon angegeben, hiermit anfragen.
Einführung: Zunächst ist hierzu hervorzuheben, dass [Operative Name] und die Muttergesellschaft jeweils einen ganz unterschiedlichen Unternehmensgegenstand haben:
- [Operative Name]: Vorentwicklung und Entwicklung, der Betrieb und Vertrieb von informationstechnischen, insbesondere softwarebasierten, Produkten und Dienstleistungen sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Geschäfte.
- Muttergesellschaft: Verwaltung von eigenem Vermögen, insbesondere die Gründung, der Erwerb, die Veräußerung, das Halten und Verwalten von Beteiligungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht als Dienstleistung für Dritte. Hieraus ergibt sich, aus unserer Sicht, schon eine grundsätzlich verschiedene Ausrichtung beider Unternehmen, insbesondere was die entstehenden Umsätze angeht.
- Finanzielle Eigenständigkeit: Ist [Operative Name] finanziell in die Muttergesellschaft eingegliedert? "Zwar erfordert die finanzielle Eingliederung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG im Grundsatz, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht." (vgl. ECLI:DE:BFH:2023:U.180123.XIR29.22.0) Gemäß dieser Auffassung der Rechtsprechung könnte eine finanzielle Eingliederung auf Grund der 100 %-Beteiligung gegeben sein, allerdings:
- Es liegen keine Gewinnabführungsverträge oder vorherige Absprachen zur Gewinnausschüttung vor. Die Gewinnverwendung könnte zwar vom alleinigen Gesellschafter, der Muttergesellschaft, wesentlich beeinflusst werden, auf Grund der langfristigen Strategie ist die Entscheidung aber vorrangig aus überwiegender Sicht und Interessen der [Operative Name] zu treffen.
- [Operative Name] verfügt über ein eigenes Bankkonto und führt eigenständige Finanztransaktionen durch, die von denen der Muttergesellschaft getrennt sind.
- Die [Operative Name] hat eine eigenständige Kapitalstruktur und ist in der Lage, ihre eigenen Investitionen und Finanzierungen unabhängig von der Muttergesellschaft (also sie haftet allein für ihre finanziellen Verpflichtungen, ohne Beteiligung der Muttergesellschaft) zu tätigen. Dies bedeutet, dass sie über ausreichende Eigenkapital- und Finanzierungsmöglichkeiten verfügt, um ihre Geschäfte zu betreiben.
- Separates Rechnungswesen: Die [Operative Name] führt eine eigene Buchhaltung und erstellt ihre eigenen Abschlüsse, die nicht konsolidiert mit denen der Muttergesellschaft sind. Folglich sieht sich [Operative Name] eher finanziell eigenständig und unabhängig von ihrer Muttergesellschaft.
- Wirtschaftliche Eigenständigkeit: "Für die wirtschaftliche Eingliederung müssen nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 01.02.2022 V R 23/21, juris; BFH-Urteil vom 07.07.2011 V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl. II 2013, 218). Für eine wirtschaftliche Eingliederung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG genügt es, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung vorhanden ist. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich dabei fördern und ergänzen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 03.04.2003 V R 63/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434)." Vgl. Finanzgericht Münster, 5 K 232/18 U (ECLI:DE:FGMS:2023:0323.5K232.18U.00) Gemäß dieser Auffassung der Rechtsprechung liegt, aus Sicht von [Operative Name], keine wirtschaftliche Eingliederung vor, da:
- Insbesondere wegen der einführend aufgeführten unterschiedlichen Unternehmensgegenstände liegen keine verflochtenen Unternehmensbereiche vor.
- Die [Operative Name] bedient einen eigenen Kundenstamm, der frei gewählt wird, und unterhält unabhängige Verträge, die sich von denen der Muttergesellschaft unterscheiden. Insbesondere ist die Muttergesellschaft kein Kunde oder Auftraggeber.
- Die angebotenen Produkte oder Dienstleistungen der [Operative Name] sind unterschiedlich und eigenständig im Vergleich zur Muttergesellschaft positioniert und werden unabhängig entwickelt.
- Die Preisgestaltung und Konditionen der [Operative Name] werden eigenständig festgelegt und sind unabhängig von der Muttergesellschaft.
- Marketing- und Vertriebsaktivitäten werden eigenständig entwickelt und durchgeführt, um die spezifischen Bedürfnisse der [Operative Name] zu erfüllen. Es findet kein gemeinsamer Auftritt im Markt statt.
- Keine für den wirtschaftlichen Betrieb wesentlichen Tätigkeiten der [Operative Name] und der [Holding GmbH] sind aufeinander abgestimmt. Sie fördern und ergänzen sich auch nicht. Bspw. liegen keine wesentlichen entgeltlichen Leistungen zwischen den Gesellschaften vor.
Folglich sieht sich [Operative Name] wirtschaftlich eigenständig und unabhängig von ihrer Muttergesellschaft.
- Organisatorische Eigenständigkeit: "Die organisatorische Eingliederung setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraus (BFH-Urteile vom 03.04.2008 - V R 76/05, BStBl II S. 905, vom 28.10.2010 - V R 7/10, BStBl II 2011 S. 391 und vom 02.12.2015 - V R 15/14, BStBl II 2017 S. 553). Dies ist z. B. bei einer Personenidentität in den Leitungsgremien beider Gesellschaften gegeben (vgl. BFH-Urteile vom 17.01.2002 - V R 37/00, BStBl II S. 373, und vom 05.12.2007 - V R 26/06, BStBl II S. 451)." Vgl. UStAE 2.8 Gemäß dieser Auffassung der Rechtsprechung könnte eine finanzielle Eingliederung auf Grund der Geschäftsführung in Personalunion gegeben sein, allerdings:
- Trotz desselben Geschäftsführers operieren die [Operative Name] und die [Holding GmbH] als separate und eigenständige Einheiten.
- Die Geschäftsabläufe der [Operative Name] sind speziell auf die Vorentwicklung, Entwicklung, den Betrieb und den Vertrieb von informationstechnischen, insbesondere softwarebasierten, Produkten und Dienstleistungen ausgerichtet, während die Muttergesellschaft sich auf die Verwaltung von Beteiligungen und Vermögenswerten konzentriert.
- Die Ressourcenallokation erfolgt getrennt für jede Gesellschaft, wobei Personal, Finanzen und andere Ressourcen spezifisch den Anforderungen und Zielen der jeweiligen Unternehmensstruktur angepasst werden.
- Die individuellen Unternehmenskulturen der [Operative Name] und der Muttergesellschaft spiegeln sich in ihren Geschäftsfeldern, Werten und internen Strukturen wider, was die organisatorische Eigenständigkeit weiter unterstreicht.
- Klare Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten innerhalb der Unternehmen gewährleisten eine effektive individuelle Organisation und zeigen, dass beide Unternehmen, trotz der gleichen natürlichen Person als Geschäftsführer, eigenständige Einheiten sind.
- Obwohl [Name of Managing Director] als alleiniger Geschäftsführer sowohl der [Operative Name] als auch der Muttergesellschaft tätig ist, agiert er strikt nach dem Fremdüblichkeitsprinzip. Das bedeutet, dass alle Entscheidungen und Handlungen in seiner Funktion als Geschäftsführer der [Operative Name] so getroffen werden, als ob ein unabhängiger Dritter ohne Verbindung zur Muttergesellschaft sie treffen würde. Geschäftliche Entscheidungen und operative Abläufe der [Operative Name] werden unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Anforderungen und Ziele unabhängig von den Interessen der Muttergesellschaft getroffen.
Folglich sieht sich [Operative Name] eher organisatorisch eigenständig und unabhängig von ihrer Muttergesellschaft.
Zusammenfassende Beurteilung: Aufgrund der dargestellten - insbesondere wirtschaftlich überwiegend - unabhängigen Verhältnisse der [Operative Name] gegenüber der Muttergesellschaft, sieht [Operative Name] im Gesamtbild keine umsatzsteuerliche Organschaft und freut sich weiterhin unabhängig auftreten zu können. Aus Sicht von [Operative Name] ist das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung nicht vorhanden in dem Sinne, dass es nicht nur schwach ausgeprägt sein könnte, sondern überhaupt nicht vorhanden ist. Deshalb ist das entsprechende erforderliche Tatbestandsmerkmal "und organisatorisch" gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UstG nicht erfüllt. Falls wirtschaftliche Eingliederungsmerkmale ansatzweise bzw. schwach ausgeprägt vorliegen sollten, hält [Operative Name] die möglicherweise vorliegenden finanziellen und organisatorischen Eingliederungsmerkmale für nicht entscheidend genug, um das Gesamtbild stärker zu beeinflussen als die, möglicherweise schwach ausgeprägten aber aus Sicht von [Operative Name] nicht vorliegenden, wirtschaftlichen Eingliederungsmerkmale.
Ich danke Ihnen für die Berücksichtigung der Stellungnahme und stehe für weitere Fragen oder Erläuterungen gerne zur Verfügung. Insbesondere freue ich mich die Stellungnahme mit weiteren oder genaueren Informationen ergänzen zu dürfen, falls sie in der vorliegenden Fassung noch nicht ausreicht, um die Eigenständigkeit der [Operative Name] im Gesamtbild zu begründen.
Mit freundlichen Grüßen
[Name of Managing Director] (Geschäftsführer) [Operative GmbH]
Zusammenfassung
Abschließend mit diesem Artikel, habe ich einige Aspekte behandelt, die ich bei der Gründung von zwei Unternehmen in einer Holdingstruktur in Deutschland entdeckt, gelernt und erlebt habe:
- Ich habe mir YouTube-Videos über die Gründung einer Holding in Deutschland angesehen und eine in weniger als 4 Monaten gegründet
- Den Schritt zum Notar wirklich gehen und die Gründungsurkunde unterzeichnen
- Virtuelles Büro und Terminologie für Geschäftssitz und Adressen in den verschiedenen Formularen und Dokumenten
- Muss ich persönlich beim örtlichen Gewerbeamt anwesend sein, um die Gewerbeanmeldung vorzunehmen, obwohl das Formular online verfügbar ist?
- Creating an Opening Balance Sheet, Eröffnungsbilanz, from the bookkeeping software, correctly
- Muss die Holding wirklich nach jedem Quartal die Umsatzsteuervoranmeldung (USt-VA) einreichen, obwohl sie nichts anderes tut, als (jahrelang) auf die Gewinne der operativen Gesellschaft zu warten?
- Warum eröffnet die Bank kein Konto für die Operative GmbH, nachdem sie bereits problemlos eines für die Holdinggesellschaft eröffnet hat? (Teil 7 der Unternehmensgründung)
- (Dieser Artikel) Verzögerte Vergabe der USt-IdNr wegen möglicher umsatzsteuerlicher Organschaft?
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